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3/16/2010
Bebauungsplan "Zentralplatz" teilweise außer Vollzug gesetzt
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Eilverfahren.
Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG

Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz wird bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht. Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.



Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen. Vorgesehen ist die Errichtung eines „Kulturbaus“, in dem u.a. das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen. Außerdem ist eine viergeschossige „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ geplant, welche u. a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg.



Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße. Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor. Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen.



Demgegenüber sei die Planung des „Kulturbaus“ mit bis zu sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden die Belange der Anwohner durch den „Kulturbau“ nur in geringerem Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt. Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003. Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt. Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren.





Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B  11357/09.OVG

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Quelle/Autor: Pressemitteilung - siehe: www.justiz.rlp.de